vgl. auch Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 30.9). Daher ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung des für die Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren massgeblichen gemischten Systems der Sachverhaltsermittlung von Untersuchungsgrundsatz (§ 53 VRG) und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (§ 55 VRG) zu überprüfen. 3.2. 3.2.1. Aufgrund der Untersuchungsmaxime gemäss § 53 VRG ist es, wie gesagt, Sache der Behörden, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit von einem Verfahrensbeteiligten zu tragen ist.