Die Behörden haben die Betroffenen daher darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben. Dabei ist die Verwaltungsbehörde gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, einen unbeholfenen Beteiligten derart zu unterstützen, dass die "Waffengleichheit" gewährleistet ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 06 156 vom 25.1.2007 E. 4c/aa mit Hinweisen). 3.1.2. Das Kantonsgericht hat als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Sozialhilfeverfahren umfassend zu prüfen, ob der massgebende Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist (vgl. § 152 lit.