die Sanktion nach § 55 Abs. 2 VRG erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn eine Partei ihre Mitwirkung verweigert, obwohl sie von der Behörde auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 VRPG N 7). Die Behörden haben die Betroffenen daher darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben.