W. zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet und riskieren bei einer Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung, dass die Behörde auf ihre Anträge nicht eintritt (vgl. § 55 VRG). Im Sozialhilferecht bezieht sich die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht der Parteien (vgl. § 11 SHG) insbesondere auf Umstände, welche für die Behörden nur schwer zugänglich sind und wo lediglich die Partei in der Lage ist, zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 12 109 vom 16.10.2013 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann allerdings nicht leichthin angenommen werden; die Sanktion nach § 55 Abs. 2