2010, N 1207). M.a.W. besteht aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes von Gesetzes wegen eine Verpflichtung der Behörden und Gerichte, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien allerdings nicht davon, auch ihrerseits zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts beizutragen. Sie sind m.a.W. zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet und riskieren bei einer Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung, dass die Behörde auf ihre Anträge nicht eintritt (vgl. § 55 VRG).