66 VRPG N 7). Im Verwaltungsverfahren stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; § 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Sie hat daher nach den rechtserheblichen Tatsachen zu forschen und darüber Beweis zu erheben. Dabei ist sie an die tatsächlichen Vorbringen und Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Sie darf, ja muss mitunter, auch nicht beantragte Beweise erheben (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, N 1207).