Die Vorinstanz führt dazu aus, dass ein Hilfebedürftiger bei Nichtbefolgung dieser Weisung – anders als bei der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen – keine Kürzung oder gar den Verlust der Sozialhilfeleistungen riskiere. Daher habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Überprüfung dieser Weisung gehabt, so dass die Weisung auch nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung hätte abgefasst werden müssen. Ob dem Schluss der Vorinstanz gefolgt werden kann, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden.