auch zum Folgenden). Dies hat zur Folge, dass die Krankenversicherer bei Bezügerinnen und Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe die Behandlungskosten auch dann übernehmen müssen, wenn sie wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben wurden und es sich nicht um eine Notfallbehandlung gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG handelt; m.a.W. geniesst der Beschwerdeführer trotz allfälliger Ausstände den vollen Versicherungsschutz. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass ein Hilfebedürftiger bei Nichtbefolgung dieser Weisung – anders als bei der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen – keine Kürzung oder gar den Verlust der Sozialhilfeleistungen riskiere.