andernfalls werde die Differenz zu einer höheren Franchise von den Sozialen Diensten nicht mehr übernommen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer als Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe davor geschützt ist, in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufgenommen zu werden, selbst wenn er Prämien, Selbstbehalte und Franchisen der obligatorischen Krankenversicherung nicht bezahlt und dafür betrieben wird (Art. 64a Abs. 7 KVG § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGKVG; SRL Nr. 865]; vgl. E. 3.2 und 4.1 des angefochtenen Entscheids; auch zum Folgenden).