SR 101) garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Person. Diese hat folglich ein schutzwürdiges Interesse daran, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung oder Auflage schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg prüfen zu lassen und nicht erst mittels Beschwerde gegen die Kürzungs- oder Einstellungsverfügung, die aufgrund der Missachtung der Auflage oder Weisung ergeht (zum Ganzen: E. 4.1 des angefochtenen Entscheids m.H. auf Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00331 vom 18.8.2011 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 25 vom 19.2.2013 E. 4 betreffend die Weisung, das Wohnhaus zu veräussern).