Zur Form solcher Auflagen und Weisungen äussert sich § 29 SHG nicht. Grundsätzlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Weisungen und Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage der hilfebedürftigen Person abzielen, anfechtbare Anordnungen sind, die in Verfügungsform, also schriftlich und mit einer Rechtmittelbelehrung versehen, erlassen werden müssen. Denn insbesondere Verhaltensanweisungen (z.B. betreffend die Suche nach einer günstigeren Wohnung) betreffen die in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Person.