SHG kann die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern. Werden die Auflagen und Weisungen nicht befolgt, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe angemessen gekürzt oder aufgehoben werden (§ 29 Abs. 4 SHG). Zur Form solcher Auflagen und Weisungen äussert sich § 29 SHG nicht.