Jener Teil der Prämien, den bedürftige Personen allenfalls selber bezahlen müssen, ist über die wirtschaftliche Sozialhilfe als Aufwandsposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die gesetzlich vorgesehene Kostenbeteiligung der versicherten Person in Form der Franchise als fester Jahresbeitrag und des Selbstbehalts im Sinn des KVG (Ziff. B.4-2 SKOS-Richtlinien). Die Franchise ist ein fester Jahresbeitrag (Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG). Sie beträgt für Erwachsene mindestens Fr. 300.-- pro Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).