Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (PVG; SRL Nr. 866) haben Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss § 28 Abs. 1 SHG beziehen, Anspruch auf Verbilligung der vollen Richtprämie. Immerhin darf die Prämienverbilligung die im Kalenderjahr geschuldete Prämie für die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen (§ 7 Abs. 7 PVG). Jener Teil der Prämien, den bedürftige Personen allenfalls selber bezahlen müssen, ist über die wirtschaftliche Sozialhilfe als Aufwandsposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen.