Zu der materiellen Grundsicherung gehört insbesondere die medizinische Grundversorgung. Diese wird grundsätzlich durch die obligatorische Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abgedeckt. Obligatorisch versicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von den Kantonen Prämienverbilligungen (Art. 65 KVG). Damit gelten die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung grundsätzlich nicht als Sozialhilfe, sondern als Teil des Sozialversicherungsrechts (Ziff. B.4.-1 SKOS-Richtlinien). Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (PVG;