Am 23. Juni 2014 und am 7. Juli 2014 stellte die B Krankenversicherung AG A je eine Abrechnung über Kostenbeteiligungen des Jahres 2014 von Fr. 337.30 und Fr. 1'041.80 zu. Es handelte sich um Leistungen der Grundversicherung, die im April, Mai und Juni 2014 erbracht worden waren. Gemäss den Abrechnungen war die Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- noch nicht ausgeschöpft. A reichte diese Abrechnungen den Sozialen Diensten ein und ersuchte darum, sie zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Die Sozialen Dienste leisteten dem jedoch keine Folge und retournierten die Abrechnungen unter Hinweis auf die Weisung vom 17. Mai 2013.