{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-219_2015-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10498", "Checksum": "4a1596528248d997f1de747ed3c6af69"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.12.2015 7H 15 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weisung, die Franchise der Krankenkasse herabzusetzen. Im Verwaltungsverfahren stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. 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Die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Diese Beweislastregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Vorliegend nahmen die Vorinstanzen ihre Untersuchungspflicht nicht umfassend wahr. | 29 Abs. 3 SHG; § 53 VRG. | Sozialhilfe\n\n4.1.\n4.1.1.\nDer Nichtzugang eines Schreibens oder eines Entscheids ist eine negative Tatsache, für die kaum je der volle Beweis erbracht werden kann. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die Beweislast für die Zustellung von Entscheiden denn auch grundsätzlich bei der Behörde. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGer-Urteil 6B_940/2013 vom 31.3.2014 E. 2.1.1; vgl. BGer-Urteil 1C_129/2015 vom 9.7.2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Das VRG schreibt den Behörden allerdings weder für die Eröffnung von Verfügungen noch für die Zustellung von anderen Schreiben und Mitteilungen eine bestimmte Zustellform vor (vgl. § 28 VRG). Immerhin haben die Behörden, soweit erforderlich, den Nachweis der Zustellung zu sichern (§ 29 Abs. 1 VRG). Eine Zustellung auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung ist jedoch nicht zwingend notwendig, vielmehr ist auch der Versand über herkömmliche A- oder B-Post zulässig, ebenso wie die Versandart A-Post-Plus, mit der das Risiko der Beweislosigkeit gemindert werden kann (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 302 vom 12.8.2015 E. 3.2 mit Hinweis).\nEin Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die entsprechenden Darstellungen, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 14 54 vom 8.1.2015 E. 2).\n4.1.2.\nDie auf den 17. Mai 2013 datierte \"Weisung betreffend zu hohe Franchise\" trägt keinen Vermerk zur Versandart, so dass davon auszugehen ist, dass sie weder eingeschrieben noch mit A-Post-Plus versandt wurde (zumal auch die Sozialen Dienste nichts anderes behaupten). Während die Vorinstanz die Frage nach der Zustellung offenlässt, hält die Gemeinde Z im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 dazu fest, dass dieses Schreiben nach dem Aufnahmegespräch vom 21. Mai 2013 versandt worden sei. Da der Brief nicht zurückgesandt worden sei, könne man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ihn erhalten habe. Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 scheint es der üblichen Vorgehensweise der Sozialen Dienste zu entsprechen, die Weisung bereits vor dem Aufnahmegespräch zu verfassen und sie dem Klienten dann entweder anlässlich des Gesprächs zu übergeben oder sie danach postalisch zu versenden. Wie dies beim Beschwerdeführer konkret gehandhabt wurde, d.h. ob ihm die Weisung persönlich übergeben oder zugesandt wurde, ist damit aber nicht dargetan. Auch das allfällige Versanddatum ist nicht gesichert. Zwar liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben entgegen seiner Bestreitung zugestellt worden war. Allerdings ist dieser Umstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so dass die Gemeinde Z sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, sie hätte dem Beschwerdeführer die Handlungsanweisung schriftlich erteilt.\n"}