{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-219_2015-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10498", "Checksum": "4a1596528248d997f1de747ed3c6af69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.12.2015 7H 15 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weisung, die Franchise der Krankenkasse herabzusetzen. Im Verwaltungsverfahren stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. 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Die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Diese Beweislastregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Vorliegend nahmen die Vorinstanzen ihre Untersuchungspflicht nicht umfassend wahr. | 29 Abs. 3 SHG; § 53 VRG. | Sozialhilfe\n\n\nEin Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die entsprechenden Darstellungen, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7W 14 54 vom 8.1.2015 E. 2).\n4.1.2. Die auf den 17. Mai 2013 datierte \"Weisung betreffend zu hohe Franchise\" trägt keinen Vermerk zur Versandart, so dass davon auszugehen ist, dass sie weder eingeschrieben noch mit A-Post-Plus versandt wurde (zumal auch die Sozialen Dienste nichts anderes behaupten). Während die Vorinstanz die Frage nach der Zustellung offenlässt, hält die Gemeinde Z im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 dazu fest, dass dieses Schreiben nach dem Aufnahmegespräch vom 21. Mai 2013 versandt worden sei. Da der Brief nicht zurückgesandt worden sei, könne man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ihn erhalten habe. Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 scheint es der üblichen Vorgehensweise der Sozialen Dienste zu entsprechen, die Weisung bereits vor dem Aufnahmegespräch zu verfassen und sie dem Klienten dann entweder anlässlich des Gesprächs zu übergeben oder sie danach postalisch zu versenden. Wie dies beim Beschwerdeführer konkret gehandhabt wurde, d.h. ob ihm die Weisung persönlich übergeben oder zugesandt wurde, ist damit aber nicht dargetan. Auch das allfällige Versanddatum ist nicht gesichert. Zwar liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben entgegen seiner Bestreitung zugestellt worden war. Allerdings ist dieser Umstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so dass die Gemeinde Z sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, sie hätte dem Beschwerdeführer die Handlungsanweisung schriftlich erteilt.\n4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch, mündlich über die von ihm erwartete Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Auch hierbei handelt es sich um eine negative Tatsache, so dass von ihm kein Beweis erwartet werden kann. Folglich haben die Sozialen Dienste zu belegen, dass sie ihn korrekt informiert haben. (…)\n4.2.2. [Die Gemeinde und die Vorinstanz stützen sich auf eine Gesprächsnotiz, welche allerdings keine eindeutigen Schlüsse zulässt. Die Vorinstanz legte diese Notiz anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen aus, anstatt den Verfasser der Notiz zu befragen. Sie machen auch nicht geltend, dass eine Befragung nicht möglich gewesen wäre.] Die Vorinstanz und die Gemeinde müssen sich daher vorwerfen lassen, ihrer Pflicht, nach den rechtserheblichen Tatsachen zu forschen und darüber Beweis zu erheben, nicht nachgekommen zu sein. Zwar könnte die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen werden, wenn die Ungewissheit in tatsächlicher Hinsicht, wie die Vorinstanz es versucht, auf der bestehenden Akten- und Beweislage im Rahmen der Beweiswürdigung geschlossen werden kann. Voraussetzung dafür, dass eine Erkenntnislücke auf dem Weg von Auslegung und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen geschlossen werden darf, ist aber, dass die gesetzliche Verpflichtung der Behörden und Gerichte, den relevanten Sachverhalt ermittelt, beachtet und eine bestehende Erkenntnislücke im relevanten Sachverhalt auch nach durchgeführter Untersuchung bestehen bleibt. Indem die Vorinstanz und die Gemeinde den Sachbearbeiter nicht befragt hatten, nahmen sie ihre gesetzliche Untersuchungspflicht nicht umfassend wahr. Sie schlossen das Untersuchungsverfahren vorschnell und ohne von ihren Untersuchungsmitteln, die das VRG zur Verfügung stellt, gesetzmässig Gebrauch zu machen. Die von ihnen vorgenommene Würdigung der Akten- und Beweislage gründet daher auf einem unvollkommen ermittelten Sachverhalt. Die Würdigung und Auslegung der Gesprächsnotiz dürfte erst erfolgen, wenn nach durchgeführter Untersuchung allein diese Notiz als tatsächliche Grundlage für den Entscheid über die sozialhilferechtliche Rechtsfrage verbliebe.\n(…) Mithin ist nach alledem vorab gemäss den Vorschriften des VRG die Auskunft des Sachbearbeiters einzuholen, wobei die Parteirechte des Beschwerdeführers zu wahren sind. Das führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids [und zur Rückweisung der Sache in das Einspracheverfahren zur weiteren Untersuchung]. |"}