{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-219_2015-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10498", "Checksum": "4a1596528248d997f1de747ed3c6af69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.12.2015 7H 15 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weisung, die Franchise der Krankenkasse herabzusetzen. Im Verwaltungsverfahren stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. 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Die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Diese Beweislastregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Vorliegend nahmen die Vorinstanzen ihre Untersuchungspflicht nicht umfassend wahr. | 29 Abs. 3 SHG; § 53 VRG. | Sozialhilfe\n\n\n3.1.2. Das Kantonsgericht hat als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Sozialhilfeverfahren umfassend zu prüfen, ob der massgebende Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist (vgl. § 152 lit. a VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen aber nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts zur Mitwirkung verpflichtet, d.h. sie sind gehalten, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen (LGVE 2009 II Nr. 1 E. 3 mit Hinweis; vgl. auch Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 30.9). Daher ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung des für die Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren massgeblichen gemischten Systems der Sachverhaltsermittlung von Untersuchungsgrundsatz (§ 53 VRG) und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (§ 55 VRG) zu überprüfen.\n3.2. 3.2.1. Aufgrund der Untersuchungsmaxime gemäss § 53 VRG ist es, wie gesagt, Sache der Behörden, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit von einem Verfahrensbeteiligten zu tragen ist. In diesem Sinn gilt die materielle Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) analog. Daher gilt auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte (BGer-Urteil 2A.714/2006 vom 10.7.2007 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 12 106 vom 19.8.2013 E. 3.2). So trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Folgen der Beweislosigkeit, während bei einer Verfügung, die zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, die Verwaltung beweisbelastet ist (vgl. BVGer-Urteil C-6887/2010 vom 12.10.2012 E. 4.1). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Behörde eine Reduktion eines unbestrittenen Sozialhilfeanspruchs vornimmt (BGer-Urteil 8C_140/2012 vom 17.8.2012 E. 7.2.2).\nDiese Beweislastregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der dann aufgrund einer Beweiswürdigung zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).\n3.2.2. Wie im Sozialversicherungsrecht muss auch im Sozialhilferecht der Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 12 106 vom 19.8.2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Dieser Grad übersteigt die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese, liegt aber unter demjenigen der Unzweifelhaftigkeit der zu beweisenden Tatsache. Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6).\n4. Der Beschwerdeführer bestreitet, im Jahr 2013 mündlich oder schriftlich angewiesen worden zu sein, seine Franchise per 1. Januar 2014 auf Fr. 300.-- herabzusetzen. Demgegenüber erachtet es die Vorinstanz als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Aufnahmegespräch durch den zuständigen Sachbearbeiter zumindest mündlich rechtzeitig darauf hingewiesen worden sei. Die Gemeinde Z erachtet es darüber hinaus als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung vom 17. Mai 2013 erhalten hat und damit auch schriftlich informiert wurde.\n4.1. 4.1.1. Der Nichtzugang eines Schreibens oder eines Entscheids ist eine negative Tatsache, für die kaum je der volle Beweis erbracht werden kann. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die Beweislast für die Zustellung von Entscheiden denn auch grundsätzlich bei der Behörde. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGer-Urteil 6B_940/2013 vom 31.3.2014 E. 2.1.1; vgl. BGer-Urteil 1C_129/2015 vom 9.7.2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Das VRG schreibt den Behörden allerdings weder für die Eröffnung von Verfügungen noch für die Zustellung von anderen Schreiben und Mitteilungen eine bestimmte Zustellform vor (vgl. § 28 VRG). Immerhin haben die Behörden, soweit erforderlich, den Nachweis der Zustellung zu sichern (§ 29 Abs. 1 VRG). Eine Zustellung auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung ist jedoch nicht zwingend notwendig, vielmehr ist auch der Versand über herkömmliche A- oder B-Post zulässig, ebenso wie die Versandart A-Post-Plus, mit der das Risiko der Beweislosigkeit gemindert werden kann (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 302 vom 12.8.2015 E. 3.2 mit Hinweis)."}