{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-219_2015-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10498", "Checksum": "4a1596528248d997f1de747ed3c6af69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.12.2015 7H 15 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weisung, die Franchise der Krankenkasse herabzusetzen. Im Verwaltungsverfahren stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. 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Die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Diese Beweislastregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Vorliegend nahmen die Vorinstanzen ihre Untersuchungspflicht nicht umfassend wahr. | 29 Abs. 3 SHG; § 53 VRG. | Sozialhilfe\n\n\n2.2.2. Mit der umstrittenen Weisung wurde dem Beschwerdeführer \"dringend nahegelegt\", die Franchise auf den nächstmöglichen Termin auf den Mindestbetrag von Fr. 300.-- herabzusetzen; andernfalls werde die Differenz zu einer höheren Franchise von den Sozialen Diensten nicht mehr übernommen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer als Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe davor geschützt ist, in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufgenommen zu werden, selbst wenn er Prämien, Selbstbehalte und Franchisen der obligatorischen Krankenversicherung nicht bezahlt und dafür betrieben wird (Art. 64a Abs. 7 KVG § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGKVG; SRL Nr. 865]; vgl. E. 3.2 und 4.1 des angefochtenen Entscheids; auch zum Folgenden). Dies hat zur Folge, dass die Krankenversicherer bei Bezügerinnen und Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe die Behandlungskosten auch dann übernehmen müssen, wenn sie wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben wurden und es sich nicht um eine Notfallbehandlung gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG handelt; m.a.W. geniesst der Beschwerdeführer trotz allfälliger Ausstände den vollen Versicherungsschutz. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass ein Hilfebedürftiger bei Nichtbefolgung dieser Weisung – anders als bei der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen – keine Kürzung oder gar den Verlust der Sozialhilfeleistungen riskiere. Daher habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Überprüfung dieser Weisung gehabt, so dass die Weisung auch nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung hätte abgefasst werden müssen. Ob dem Schluss der Vorinstanz gefolgt werden kann, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Hier gilt es vielmehr die Frage zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer die schriftliche Aufforderung über die Herabsetzung der Franchise zugegangen ist bzw. ob er mündlich darüber informiert wurde, was er beides nach wie vor bestreitet. Mithin handelt es sich um ein Problem der Sachverhaltsfeststellung.\n3. 3.1. 3.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachverhaltsumstände bzw. Tatsachen, die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Die Behörde muss demnach nicht alles und jedes in Erfahrung bringen, was sich im Zusammenhang mit den interessierenden Lebensvorgängen abgespielt hat, sondern nur, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist. Festzuhalten ist der so genannte rechtserhebliche Sachverhalt. Demgegenüber können Umstände, die auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben, übergangen werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 66 VRPG N 7).\nIm Verwaltungsverfahren stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; § 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Sie hat daher nach den rechtserheblichen Tatsachen zu forschen und darüber Beweis zu erheben. Dabei ist sie an die tatsächlichen Vorbringen und Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Sie darf, ja muss mitunter, auch nicht beantragte Beweise erheben (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, N 1207). M.a.W. besteht aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes von Gesetzes wegen eine Verpflichtung der Behörden und Gerichte, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln.\nDer Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien allerdings nicht davon, auch ihrerseits zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts beizutragen. Sie sind m.a.W. zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet und riskieren bei einer Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung, dass die Behörde auf ihre Anträge nicht eintritt (vgl. § 55 VRG). Im Sozialhilferecht bezieht sich die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht der Parteien (vgl. § 11 SHG) insbesondere auf Umstände, welche für die Behörden nur schwer zugänglich sind und wo lediglich die Partei in der Lage ist, zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 12 109 vom 16.10.2013 E. 5.4.3 mit Hinweisen).\nEine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann allerdings nicht leichthin angenommen werden; die Sanktion nach § 55 Abs. 2 VRG erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn eine Partei ihre Mitwirkung verweigert, obwohl sie von der Behörde auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 VRPG N 7). Die Behörden haben die Betroffenen daher darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben. Dabei ist die Verwaltungsbehörde gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, einen unbeholfenen Beteiligten derart zu unterstützen, dass die \"Waffengleichheit\" gewährleistet ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 06 156 vom 25.1.2007 E. 4c/aa mit Hinweisen)."}