{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-219_2015-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10498", "Checksum": "4a1596528248d997f1de747ed3c6af69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.12.2015 7H 15 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weisung, die Franchise der Krankenkasse herabzusetzen. Im Verwaltungsverfahren stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. 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Die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Diese Beweislastregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Vorliegend nahmen die Vorinstanzen ihre Untersuchungspflicht nicht umfassend wahr. | 29 Abs. 3 SHG; § 53 VRG. | Sozialhilfe\n\n\nDas individuelle Unterstützungsbudget setzt sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung und allfälligen situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen (Ziff. A.6.-1 SKOS-Richtlinien). Zu der materiellen Grundsicherung gehört insbesondere die medizinische Grundversorgung. Diese wird grundsätzlich durch die obligatorische Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abgedeckt. Obligatorisch versicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von den Kantonen Prämienverbilligungen (Art. 65 KVG). Damit gelten die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung grundsätzlich nicht als Sozialhilfe, sondern als Teil des Sozialversicherungsrechts (Ziff. B.4.-1 SKOS-Richtlinien). Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (PVG; SRL Nr. 866) haben Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss § 28 Abs. 1 SHG beziehen, Anspruch auf Verbilligung der vollen Richtprämie. Immerhin darf die Prämienverbilligung die im Kalenderjahr geschuldete Prämie für die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen (§ 7 Abs. 7 PVG). Jener Teil der Prämien, den bedürftige Personen allenfalls selber bezahlen müssen, ist über die wirtschaftliche Sozialhilfe als Aufwandsposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die gesetzlich vorgesehene Kostenbeteiligung der versicherten Person in Form der Franchise als fester Jahresbeitrag und des Selbstbehalts im Sinn des KVG (Ziff. B.4-2 SKOS-Richtlinien).\nDie Franchise ist ein fester Jahresbeitrag (Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG). Sie beträgt für Erwachsene mindestens Fr. 300.-- pro Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Erwachsene können eine höhere Franchise von Fr. 500.--, 1'000.--, 1'500.--, 2'000.-- oder 2'500.-- wählen (Art. 93 Abs. 1 KVV). Eine höhere Franchise als die gesetzliche Mindestfranchise hat eine Prämienreduktion zur Folge (Art. 95 KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise ist auf das Ende eines Kalenderjahrs möglich (Art. 94 Abs. 2 KVV).\n2.2. 2.2.1. Nach § 29 Abs. 3 SHG kann die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern. Werden die Auflagen und Weisungen nicht befolgt, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe angemessen gekürzt oder aufgehoben werden (§ 29 Abs. 4 SHG). Zur Form solcher Auflagen und Weisungen äussert sich § 29 SHG nicht. Grundsätzlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Weisungen und Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage der hilfebedürftigen Person abzielen, anfechtbare Anordnungen sind, die in Verfügungsform, also schriftlich und mit einer Rechtmittelbelehrung versehen, erlassen werden müssen. Denn insbesondere Verhaltensanweisungen (z.B. betreffend die Suche nach einer günstigeren Wohnung) betreffen die in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Person. Diese hat folglich ein schutzwürdiges Interesse daran, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung oder Auflage schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg prüfen zu lassen und nicht erst mittels Beschwerde gegen die Kürzungs- oder Einstellungsverfügung, die aufgrund der Missachtung der Auflage oder Weisung ergeht (zum Ganzen: E. 4.1 des angefochtenen Entscheids m.H. auf Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00331 vom 18.8.2011 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 25 vom 19.2.2013 E. 4 betreffend die Weisung, das Wohnhaus zu veräussern)."}