{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-219_2015-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10498", "Checksum": "4a1596528248d997f1de747ed3c6af69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.12.2015 7H 15 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weisung, die Franchise der Krankenkasse herabzusetzen. Im Verwaltungsverfahren stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. 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Die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Diese Beweislastregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Vorliegend nahmen die Vorinstanzen ihre Untersuchungspflicht nicht umfassend wahr. | 29 Abs. 3 SHG; § 53 VRG. | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 01.12.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 15 219 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | 29 Abs. 3 SHG; § 53 VRG. |\n| Leitsatz: | Weisung, die Franchise der Krankenkasse herabzusetzen. Im Verwaltungsverfahren stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Diese Beweislastregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Vorliegend nahmen die Vorinstanzen ihre Untersuchungspflicht nicht umfassend wahr. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A wird seit Mai 2013 von der Gemeinde Z mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. In einem auf 17. Mai 2013 datierten und mit \"Weisung betreffend zu hohe Franchise\" betitelten Schreiben (dessen Zustellung A bestreitet) wiesen ihn die Sozialen Dienste der Gemeinde Z (im Folgenden: Soziale Dienste) darauf hin, dass im Rahmen der Sozialhilfe die Jahresfranchise und der Selbstbehalt der obligatorischen Krankenversicherung übernommen würden. Die Jahresfranchise werde gemäss Richtlinie der Gemeinde Z in der Höhe der minimalen Franchise von aktuell Fr. 300.-- beglichen. Weil die Sozialen Dienste festgestellt hätten, dass er eine höhere Franchise als Fr. 300.-- gewählt habe, werde er darauf hingewiesen, dass die Sozialen Dienste ab 1. Januar 2014 nur noch die minimale Franchise und eine Kostenbeteiligung von 10 % berücksichtigen würden. Die Differenz zu einer höheren Franchise werde nicht mehr übernommen. Es werde ihm daher dringend nahegelegt, die von ihm gewählte höhere Franchise per 31. Dezember 2013 zu kündigen. Die eingeschriebene Kündigung müsse spätestens Ende September, respektive November 2013 bei der Versicherung sein.\nAm 23. Juni 2014 und am 7. Juli 2014 stellte die B Krankenversicherung AG A je eine Abrechnung über Kostenbeteiligungen des Jahres 2014 von Fr. 337.30 und Fr. 1'041.80 zu. Es handelte sich um Leistungen der Grundversicherung, die im April, Mai und Juni 2014 erbracht worden waren. Gemäss den Abrechnungen war die Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- noch nicht ausgeschöpft. A reichte diese Abrechnungen den Sozialen Diensten ein und ersuchte darum, sie zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Die Sozialen Dienste leisteten dem jedoch keine Folge und retournierten die Abrechnungen unter Hinweis auf die Weisung vom 17. Mai 2013. In der Folge nahm A den Standpunkt ein, dass er sich nicht erinnern könne, jemals eine Weisung bezüglich der Franchise erhalten zu haben, und forderte weiterhin, dass die Sozialen Dienste die Franchisen zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernehmen. Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte A der B Versicherungen AG mit, dass er ab 2015 seinen Selbstbehalt auf Fr. 300.-- herabsetzen wolle.\nMit Verfügung vom 30. September 2014 wiesen die Sozialen Dienste das Gesuch ab, die Franchise 2014 zu übernehmen, soweit sie Fr. 300.-- überstieg.\nA erhob gegen diese Verfügung erfolglos Einsprache und anschliessend Verwaltungsbeschwerde. Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n2. 2.1. Gemäss § 30 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) deckt die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1). Für deren Bemessung sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend (Abs. 2), soweit der Regierungsrat nichts Abweichendes beschlossen hat (Abs. 3)."}