nicht mehr geäussert hat. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom 25. Juni 2015 wird bestätigt. 6.2. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). (...) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. |