An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach eine Gemeindemitarbeiterin die ursprünglich geplante Anordnung der Spiel- und Freizeitflächen für ausreichend befunden habe, nachdem es sich hierbei offensichtlich nicht um die Bewilligungsinstanz gehandelt hat und daher hierdurch von Vornherein kein Vertrauensschutz begründet werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Beschwerdeschrift Kosten in der Höhe von Fr. 420.-- als nicht nachvollziehbar gerügt hat, hat sich dieser Rügepunkt insofern erledigt, als die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme diese Kosten genau begründet und die Beschwerdeführerin sich hierzu in der Replik