Schliesslich wurde die Berechnungsweise der gestützt auf § 159 Abs. 1 und 2 aPBG i.V.m. Art. 43 BZR entsprechend geschuldeten Ersatzabgabe festgelegt. Gegen diesen Entscheid hat sich die Beschwerdeführerin nicht zur Wehr gesetzt, weshalb diese Anordnungen rechtskräftig sind. Ferner wurde festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht die neu geltend gemachten Spielwiesen I und II nicht angerechnet hat, mithin eine fehlende Spielfläche von 118 m2 besteht, für welche die geschuldete Ersatzabgabe zu zahlen ist.