Dies ergibt eine geschuldete Ersatzabgabe von Fr. 41'606.40 (788 x Fr. 52.80). 6. 6.1. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Horw vom 24. Oktober 2013 betreffend Neubau des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. z die zwingend erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Sinn von § 158 Abs. 2 aPBG rechtskräftig festgelegt worden ist. Ebenso wurde erkannt, dass der Bestandteil des Baugesuchs bildende Umgebungsplan mit Sichtverhältnis nicht genügend Spielfläche im Sinn des Gesetzes ausweist. Schliesslich wurde die Berechnungsweise der gestützt auf § 159 Abs. 1 und 2 aPBG i.V.m.