Ebenfalls korrekt ist, dass die Bauherrschaft bei einer anrechenbaren Geschossfläche von 1'969 m2 nach § 158 Abs. 2 aPBG eine Fläche von 295 m2 für Spielplätze und Freizeitanlagen hätte einplanen müssen. Nachdem sie im Umgebungsplan mit Sichtverhältnis vom 1. Juli 2013 eine Spielplatzfläche von 179,40 m2 als Spielplatz ausgewiesen hatte, stellte die Vorinstanz im Baubewilligungsentscheid zu Recht fest, dass damit die erforderliche Mindestfläche um 115 m2 unterschritten werde, womit Spiel- und Aufenthaltsflächen von 39 % oder für 767 m2 anrechenbarer Geschossfläche fehlten. Der aufgrund von Ziff.