Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen diese bereits mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 festgelegten Berechnungen wendet, ist sie nicht zu hören, nachdem diese Anordnungen in Rechtskraft erwachsen sind. Auf die Veränderungen gemäss dem jüngst aufgelegten Umgebungsplan und den sich hieraus ergebenden veränderten Berechnungen ist hingegen im Folgenden einzugehen. 5.3. Art. 43 BZR verweist zur Ermittlung der Abgabepflicht auf den Schweizerischen Baupreisindex (Neubau Mehrfamilienhäuser, Auswertung Grossregion Zentralschweiz). Der Index wird halb-jährlich fixiert.