Im damaligen Zeitpunkt wurde das Bauprojekt bewilligt und das gesetzlich vorgeschriebene Mass an Spielplatz und Freizeitanlageflächen gestützt auf § 158 Abs. 2 aPBG festgelegt. Schliesslich wurde gleich auch die anfallende Ersatzabgabepflicht im Fall der Realisierung des Projekts, wie es in den bewilligten Bauplänen vorgesehen war, anhand des im Zeitpunkt des Baubewilligungsentscheids vom 24. Oktober 2013 geltenden § 159 Abs. 2 aPBG i.V.m. Art. 43 BZR berechnet. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen diese bereits mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 festgelegten Berechnungen wendet, ist sie nicht zu hören, nachdem diese Anordnungen in Rechtskraft erwachsen sind.