Wie gezeigt, ist der Baubewilligungsentscheid vom 24. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen und damit auch die Festlegung der anrechenbaren Geschossfläche des bewilligten Bauprojekts sowie die damit im Zusammenhang stehende zwingend erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen. Im damaligen Zeitpunkt wurde das Bauprojekt bewilligt und das gesetzlich vorgeschriebene Mass an Spielplatz und Freizeitanlageflächen gestützt auf § 158 Abs. 2 aPBG festgelegt.