43 BZR auf § 158 Abs. 2 aPBG. Gemäss § 223 Abs. 1 PBG würden Bau- und Nutzungsvorschriften der Gemeinden aufgehoben, wenn sie dem PBG widersprächen. Demnach sei Art. 43 BZR mit dem Inkrafttreten des neuen § 158 Abs. 2 PBG aufgehoben worden und damit fehle eine kommunale gesetzliche Grundlage nach § 159 Abs. 2 PBG. 5.2. Was das anwendbare Recht betrifft, ist auf Erwägung 3 zu verweisen. Wie gezeigt, ist der Baubewilligungsentscheid vom 24. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen und damit auch die Festlegung der anrechenbaren Geschossfläche des bewilligten Bauprojekts sowie die damit im Zusammenhang stehende zwingend erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen.