Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie verfüge insgesamt über genügend Spielfläche, verfängt damit nicht. 5. 5.1. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin auch die Grundlage und die Berechnungsweise der verfügten Abgabe. Gemäss der Fassung von § 158 Abs. 2 PBG vom 1. Januar 2014 seien pro Wohnung, die drei oder mehr Zimmer aufweise, 15 m2 Spielplätze und Freizeitanlagen zu errichten und nicht mehr Flächen im Ausmass von 15 % der anrechenbaren Geschossflächen. Massgebend seien die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Zudem beziehe sich Art. 43 BZR auf § 158 Abs. 2 aPBG.