Bei den beiden Rasenflächen von 56 m2 und 62 m2 handelt es sich wohl um Grünflächen, die von den Bewohnern benutzt werden können. Doch sind sie – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – "lediglich" als Grünflächen im Sinne der PBV zu qualifizieren. Zwar ist es denkbar, wenn nicht sogar sinnvoll, dass die nach § 158 aPBG geforderte Spielplatzfläche in verschiedene Plätze unterteilt wird evtl. gar thematisch unterschiedliche Standorte aufweist (Sandkasten, Picknickplatz, Kletterturm, Wasser, Barfusspfad, Sinnesspiele etc.). Gerade bei einem Klangspiel beispielsweise kann es sinnvoll sein, wenn dieses räumlich leicht abgetrennt wird von den Spielmöglichkeiten, die mehr Lärm verursachen.