Die Spielwiesen I und II können somit auch nicht als Begegnungszonen oder sonstige Freizeitanlagen im Sinn von Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Fonds für Spielplatz- und Freizeitanlagen gelten. Klar ist, dass Kinder sich grundsätzlich auch auf einer freien Wiese beschäftigen können, was analog für das Verweilen von Erwachsenen gilt. Doch selbst diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorgesehenen Spielwiesen unter Berücksichtigung der geplanten Bepflanzung kaum hinreichend Platz für Gruppenballspiele bieten können. Bei den beiden Rasenflächen von 56 m2 und 62 m2 handelt es sich wohl um Grünflächen, die von den Bewohnern benutzt werden können.