Die von der Beschwerdeführerin nebst dem nördlich situierten Hauptspielplatz ebenfalls als Spielplatz- und Freizeitanlagen definierten Rasenflächen liegen nordöstlich (Rasen/Spielwiese I 56 m2) und südöstlich (Rasen/Spielwiese II 62 m2) des realisierten Wohnhauses. Einerseits bedingt durch die Architektur des Hauses sowie die geplante Bepflanzung und andererseits durch die beträchtliche Entfernung von über 30 m (Spielwiese II) vom eigentlichen Spielplatz sind sie von Letzterem her nicht einsehbar. Die Spielwiese I wird in der nordöstlichen Hausecke von einem Haselstrauch vom eigentlichen Spielplatz abgegrenzt.