Dennoch gibt die für die Stadt Zug geltende Bestimmung den Sinn und Zweck von Pflichtflächen für Spielplätze und Freizeitanlagen treffend wieder. Das spielerische und lehrreiche Zusammensein von Kindern verschiedenen Alters und auch das Verweilen sowie Zusammentreffen von Erwachsenen sind nur dann sinnvoll möglich, wenn die erforderliche Spielfläche nicht allzu verzerrt angeordnet wird. 4.3. Die von der Beschwerdeführerin nebst dem nördlich situierten Hauptspielplatz ebenfalls als Spielplatz- und Freizeitanlagen definierten Rasenflächen liegen nordöstlich (Rasen/Spielwiese I 56 m2) und südöstlich (Rasen/Spielwiese II 62 m2) des realisierten Wohnhauses.