Demnach müssen Spiel- und Aufenthaltsbereiche in der Regel eine minimale nutzbare Breite von 5 m aufweisen. Schmalere Bereiche könnten aus funktionellen Gründen in der Regel nicht angerechnet werden. Zudem sieht die Empfehlung vor, dass aus Gründen der Privatsphäre gegenüber den Hauptfassaden ein Streifen von ca. 3 m nicht angerechnet werden dürfe (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion RA Nr. 110/2011/49 vom 14.10.2011). Auch die Stadt Zug sieht in § 6 Abs. 4 ihrer Bauordnung vom 7. April 2009/22. Juni 2010 für Arealüberbauungen und Überbauungen mit Bebauungsplan vor, dass zusammenhängende Spiel- und Freizeitflächen geplant werden.