Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Anordnung der als Spielplatz- und Freizeitanlagen ausgeschiedenen Flächen. Die Rechtsprechung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern beispielsweise hat entschieden, dass nicht anders nutzbare schmale Restflächen einer Überbauung nicht als Spielplatzflächen angerechnet werden können. In ihrem Entscheid verweist sie auf die Arbeitshilfe für die Ortsplanung des Raumplanungsamts des Kantons Bern (heute Amt für Gemeinden und Raumordnung) vom Juni 1992. Demnach müssen Spiel- und Aufenthaltsbereiche in der Regel eine minimale nutzbare Breite von 5 m aufweisen.