Dies ist insofern zweckmässig, als grössere Spielplatzflächen mehr Diversität an Spielmöglichkeiten zulassen und mehr Bewegungs- und Entfaltungsmöglichkeiten für die Kinder bieten. Die Botschaft zum aPBG (B 119 vom 12.8.1986) sowie die Erläuterungen zum neuen PBG (welches bezüglich der Ermittlung der erforderlichen Spielplatz- und Freizeitanlagenflächen vom alten, hier noch anwendbaren PBG abweicht) halten fest, es liege im Interesse der heranwachsenden Jugend, im PBG die Mindestfläche der Spielplätze und Freizeitanlagen für alle Gemeinden des Kantons Luzern zu bestimmen.