4.2. Unter dem Titel Spielplätze und Freizeitanlagen bestimmt § 158 aPBG (gleichlautende Bestimmung nach neuem Recht), dass bei Wohnbauten und Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen der Bauherr auf privatem Grund genügend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Spielplätze und andere Freizeitanlagen zu erstellen hat (Abs. 1). Nach Möglichkeit sind gemeinsame, mehreren Bauten dienende Spielplätze und Freizeitanlagen zu erstellen (Abs. 4). Bevorzugt wird folglich die Anordnung gemeinsamer grösserer Spiel- und Freizeitflächen verschiedener Wohnhäuser anstelle von mehreren separaten kleinen Spielplätzen für jeweils nur eine Wohnbaute.