Es ist denn auch keine offensichtliche Fehlkalkulation der Vorinstanz auszumachen. Die anrechenbare Geschossfläche nach § 9 Anhang PBV der gesamten Überbauung beziffert die Vorinstanz mit 1'969,62 m2, was nicht bestritten und angesichts der geplanten 14 Wohnungen nachvollziehbar ist. Nach § 158 Abs. 2 aPBG müssen mindestens 15 % und somit mindestens 295 m2 Spielplätze und Freizeitanlagen geschaffen werden.