Schliesslich bilden der Neubau und die Umgebung ein gemeinsames Ganzes, eine Einheit. Folglich wurde das Mass der zwingend vorzusehenden Aussenflächen bereits im heute rechtskräftigen Baubewilligungsentscheid vom 24. Oktober 2013 festgelegt. Demgemäss kann dieses im Zusammenhang mit der Genehmigung des Umgebungsplans vom 20. Mai 2015 nicht mehr angefochten werden, und sowohl der Bauherr als auch die Bewilligungsbehörde sind grundsätzlich hieran gebunden. Es ist denn auch keine offensichtliche Fehlkalkulation der Vorinstanz auszumachen.