Vor diesem Hintergrund wäre es falsch, wenn die für die Ermittlung der Spielplatzgrösse massgebliche Wohnfläche bei Nachreichung des Umgebungsplans noch einmal und diesmal nach neuem Recht berechnet würde. Es ist nicht im Sinn der Rechtsordnung, eine Wohnbaute nach dem im Zeitpunkt des Baubewilligungsentscheids geltenden Recht zu bewilligen und die in unmittelbarer Relation zur Wohnfläche derselben stehende Grösse der Aussenflächen in einem späteren Zeitpunkt nach neuem Recht zu beurteilen. Schliesslich bilden der Neubau und die Umgebung ein gemeinsames Ganzes, eine Einheit.