Diese Nebenbestimmung hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, mithin sie in Rechtskraft erwachsen ist. Im Umgebungsplan geht es einzig noch um die detaillierte Ausgestaltung und Anordnung von Grünflächen, Spielflächen, Fusswegen etc. auf dem Baugrundstück. Das notwendige Ausmass der Spielplatzfläche hingegen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grösse des bewilligten Bauprojekts, über welches bereits rechtskräftig befunden worden ist, weshalb darüber bei Beurteilung des nachträglich eingereichten Umgebungsplans nicht mehr zu befinden war.