Es wurde der Beschwerdeführerin somit bereits im Baubewilligungsentscheid eröffnet, dass die aus den Baubewilligungsplänen ersichtlichen Spielplatzflächen und Freizeitanlagen nach § 158 Abs. 2 aPBG nicht genügen. Unter dem Titel Bedingungen und Auflagen wurde die Beschwerdeführerin im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids verpflichtet, die erforderliche Fläche Spielplätze und Freizeitanlagen in einem bei Rohbauvollendung einzureichenden Umgebungsplan nachzuweisen, andernfalls sie die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe schulde (Rechtsspruch Ziff. 6.38-6.40). Diese Nebenbestimmung hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, mithin sie in Rechtskraft erwachsen ist.