Im Sinn einer Nebenbestimmung wurde im Rechtsspruch festgelegt, dass die in den Erwägungen bestimmte erforderliche Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen realisiert werden müssen, ansonsten eine Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 40'497.60 zu entrichten sei. Es wurde der Beschwerdeführerin somit bereits im Baubewilligungsentscheid eröffnet, dass die aus den Baubewilligungsplänen ersichtlichen Spielplatzflächen und Freizeitanlagen nach § 158 Abs. 2 aPBG nicht genügen.