Im Sinn des vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass mit dem Entscheid vom 24. Oktober 2013 einerseits die massgebliche anrechenbare Geschossfläche verbindlich ermittelt und andererseits die zwingend zu realisierende Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen verbindlich berechnet worden ist. Im Sinn einer Nebenbestimmung wurde im Rechtsspruch festgelegt, dass die in den Erwägungen bestimmte erforderliche Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen realisiert werden müssen, ansonsten eine Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 40'497.60 zu entrichten sei.