Die Vorinstanz führte aus, falls die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Anlagen verunmöglichten, sei eine Ersatzabgabe geschuldet. Sollte der Spielplatz so realisiert werden, wie er auf dem Umgebungsplan mit Sichtverhältnis vom 1. Juli 2013 vorgesehen war, würde sich die geschuldete Ersatzabgabe auf Fr. 40'497.60 belaufen (Rechtsspruch Ziff. 6.38-6.40). Im Sinn des vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass mit dem Entscheid vom 24. Oktober 2013 einerseits die massgebliche anrechenbare Geschossfläche verbindlich ermittelt und andererseits die zwingend zu realisierende Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen verbindlich berechnet worden ist.