Die anrechenbaren Geschossflächen nach § 9 Anhang PBV wurden mit 1'969,62 m2 beziffert. Gestützt auf die damals noch geltende Fassung von § 158 Abs. 2 PBG (heute: aPBG) wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, Spielplätze und Freizeitanlagen im Ausmass von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflächen auf privatem Grund zu erstellen, was vorliegend eine Fläche von mindestens 295 m2 ergab. Die Vorinstanz führte aus, falls die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Anlagen verunmöglichten, sei eine Ersatzabgabe geschuldet.