Diese Änderung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten, zumal der alte § 158 Abs. 2 PBG nicht im Anhang erwähnt und damit nicht von einer Übergangsfrist betroffen ist. Der neue § 158 Abs. 2 PBG ist somit seit dem 1. Januar 2014 anwendbar. Der Entscheid vom 24. Oktober 2013 hingegen ist in Anwendung der Gesetzesfassung vom 1. Januar 2002 ergangen. Mit diesem Entscheid hat die Vorinstanz den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten auf Grundstück Nr. z, GB Horw, bewilligt. Die anrechenbaren Geschossflächen nach § 9 Anhang PBV wurden mit 1'969,62 m2 beziffert.